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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen advantures.net

  1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages sind sowohl Kaufverträge, in denen der
    Einzelunternehmer Fabian Braun, adventures.net, („Auftragnehmer“) sich zur
    Übereignung und Übergabe eines durch den Auftraggeber ausgebauten Campervans
    („vollständiges Fahrzeug“) verpflichtet hat, sowie Werkverträge, in denen der
    Auftragnehmer sich nur zum Ausbau eines kundenseitig gestellten Fahrzeugs
    („Fahrzeugausbau“) verpflichtet hat, zwischen dem Auftragnehmer und dessen
    Kunden („Auftraggeber“).
  2. Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen
    sich nach den jeweiligen individuellen Vereinbarungen im Einzelfall.
  3. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer auszuführenden Auftrag
    des Auftraggebers sind vorrangig die mit diesem getroffenen individuelle
    Vereinbarungen sowie nachrangig diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
    die gesetzlichen Regelungen des BGB.
  4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei der Herstellung und/oder Montage des
    Werkes Unterauftragnehmer einzusetzen.
  5. Diese AGB gelten – soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist –
    ausschließlich und für alle, auch zukünftigen, Verträge mit dem Auftraggeber.
    Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers können
    nur durch ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis durch den Auftragnehmer
    vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch
    schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zu den dort angegebenen
    Bedingungen oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Die schriftliche
    Auftragsbestätigung bestimmt den Umfang der zu erbringenden Leistungen.
  2. Mehrere Auftraggeber haften für Forderungen des Auftragnehmers als
    Gesamtschuldner. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der
    Vertragsdurchführung auf die Weisungen und Informationen eines jeden
    Auftraggebers zu stützen, soweit nicht einer schriftlich widerspricht.
  3. Angaben zum Gegenstand oder Preis des Vertragsgegenstandes in Katalogen,
    Anzeigen, technischen Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,

Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, Muster), sonstigen
Produktbeschreibungen oder weitere Unterlagen – auch in elektronischer Form – (z.
B. Werbematerial) sowie Herstellerangaben und -werbung werden nur
Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und auf diese Unterlagen
Bezug genommen wird, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes
vereinbart. Diese Angaben zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung sind keine
(garantierten) Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen/
Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung.

  1. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag auf
    Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen aus anderen Verträgen
    steht keiner Partei zu. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen/ Gegenansprüchen
    durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder
    rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Termine und Fristen; höhere Gewalt; Gefahrtragung

  1. Alle Liefer- und ggf. Übergabefristen ergeben sich im Einzelnen aus der jeweiligen
    Auftragsbestätigung.
  2. Etwaige nachträgliche Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der bis
    zum Zeitpunkt der Änderung entstandenen Kosten durchgeführt und bewirken eine
    angemessene Verlängerung der Lieferzeit.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der
    Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt
    des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Krieg,
    Naturkatastrophen, Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
    Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
    Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Embargos,
    Ausfuhr- oder Importbeschränkungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
    notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die
    ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten,
    obwohl ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde) verursacht worden
    sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese
    Umstände bei Unterlieferern eintreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den
    Auftraggeber über solche Ereignisse und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich zu
    informieren. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die
    Leistungserbringung erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, ist
    der Auftragnehmer berechtigt, vom Werkvertrag zurückzutreten. Bei
    vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Leistungserbringung
    vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum
    der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem
    Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist,
    kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer
    vom Werkvertrag zurücktreten.
  4. Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der
    jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen
    der Nachfrist tritt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
  5. Der Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer steht unter der
    aufschiebenden Bedingung des Eingangs der Abschlagszahlung gem. § 5 Abs. 3.
    § 4 Vergütung; Preisänderungen
  6. Die Leistungen werden zu den in der Auftragsbestätigung oder, sollte eine solche
    nicht existieren, zu den im Angebot aufgeführten Preisen durchgeführt.
  7. Gegenüber Verbrauchern sind die angegebenen Preise Bruttopreise inkl. der
    gesetzlichen Umsatzsteuer, für Unternehmer Nettopreise exkl. Umsatzsteuer.
  8. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
    Liefer- bzw. Montagetermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur
    Fertigstellung der Lieferung bzw. Montage die Löhne, die Materialkosten oder die
    marktmäßigen Einstandspreise, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis
    angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber
    ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
    Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.
  9. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiter berechnet werden,
    wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss
    geliefert oder erbracht wird.
  10. Bei Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist der
    Auftragnehmer berechtigt, eine Änderung der Preise aufgrund dadurch bedingter
    Änderung von Lohn- und Materialkosten vorzunehmen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Die jeweiligen Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Werktagen nach Versand
    der Rechnung durch den Auftragnehmer (Rechnungsdatum) zur Zahlung fällig.
    Unterbleibt die Zahlung, tritt auch ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei
    Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen
    Bestimmungen Verzugszinsen und weiteren Schadensersatz geltend zu machen. Der
    Verzugszins gegenüber Verbrauchern beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem
    Basiszinssatz nach § 288 BGB; gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins für
    das Jahr 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen
    Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm
    nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
    Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch
    welche die Bezahlung der offenen Forderung durch den Auftraggeber aus dem
    jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  3. Ist vertraglich kein Zahlungsplan vereinbart, so gilt folgender Zahlungsplan:
    a) Für vollständige Fahrzeuge: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 30 %
    der Vergütung für die Ausbauleistung zu zahlen. Der restliche Kaufpreis ist bei
    Übergabe des vollständigen Fahrzeugs zur Zahlung fällig.
    b) Für den Fahrzeugausbau: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 30 % der
    Vergütung zu zahlen, weitere 30 % nach Fertigstellung des Fahrzeugausbaus im
    Betrieb des Auftragnehmers, der Restbetrag nach Abnahme durch den
    Auftraggeber.
  4. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen,
    wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
    Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus
    demselben Vertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend
    machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an sämtlichen
    von ihm angefertigten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus
    dem Vertrag vor.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht, wenn ein vollständiges Fahrzeug
    vertragsgegenständlich ist, das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil
    II dem Auftragnehmer zu.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
    ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt ferner folgendes:
    a) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen
    Geschäftsgang – ohne Vereinbarung von Abtretungsverboten – weiter zu
    verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
    Höhe des zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises
    (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung
    erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder
    nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung
    an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung
    ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst
    einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet er sich, die Forderungen
    nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
    ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der
    Fall, kann er verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und
    deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
    dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
    mitteilt.
    b) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für
    den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen,
    dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt
    dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
c) Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das
Miteigentum für sich.
d) Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte, hat der der Auftraggeber den Auftragnehmer
unverzüglich davon zu benachrichtigen und diesem alle Auskünfte und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf sein Eigentum hinzuweisen.
e) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als diese den Wert der zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20
% übersteigen.

§ 7 Angebots- und Entwurfsunterlagen; geistiges Eigentum

  1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge
    oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder
    vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei
    Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den
    Auftragnehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der
    Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.
  2. An Know-how, Erfindungen und sonstigen technischen oder gewerblichen
    Schutzrechten, die für die Erstellung des Werkes neu entwickelt bzw. erstellt werden,
    behält der Auftragnehmer sämtliche Schutz- und Nutzungsrechte.

§ 8 Haftung

  1. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des
    Auftragnehmers ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
    Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es
    handelt sich um eine schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
    Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung
    auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben
    unberührt.

§ 9 Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer leistet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB (§§
    434 ff. bzw. 633 ff. BGB) Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner
    Leistungen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Übergabe bzw.
    Abnahme.
  3. Soweit der Hersteller etwaiger durch den Auftragnehmer eingebrachter Materialien in
    seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen
    Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige
    Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten
    Beschaffenheit der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers.

§ 10 Datenschutz und Datensicherheit

  1. Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des
    Auftraggebers bzw. Dritter (bspw. von Geschäftsführern oder Arbeitnehmern eines
    Auftraggebers, der ein Unternehmen ist) sowie ggf. andere, vom Auftraggeber
    zugeleitete oder im Zuge der Vertragserfüllung von der Auftragnehmerin erlangte
    Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung der
    vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten, ferner auf der Grundlage des
    berechtigten Interesses der Auftragnehmerin, vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b) bzw. lit. f)
    DSGVO. Der Auftragnehmer verarbeitet diese personenbezogenen Daten nach den
    Verpflichtungen der DSGVO, insbesondere Art. 5 DSGVO.
  2. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
    Ausschluss der Verweisungsnormen.
  2. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, für alle
    Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stühlingen.
  3. Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies
    gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind
    unwirksam.
  4. Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar wird
    oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin
    wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt automatisch als
    durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die den Sinn
    und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich
    weitestmöglich verwirklicht.
  5. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

§ 12 Übergabe

  1. Die Übergabe der vertragsgegenständlichen Ware erfolgt am Standort des
    Auftragnehmers in Stühlingen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich
    vereinbart ist. Mit Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
    zufälligen Verschlechterung der Ware an den Auftraggeber über.
  2. Soweit im Einzelfall eine Lieferung der Ware an den Auftraggeber vereinbart ist und
    der Auftragnehmer kein eigenes Personal dafür einsetzt, geht die Gefahr des
    zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware ab Übergabe
    der Ware unsererseits an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
    Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
  3. Fahrzeuge, deren Übergabebereitschaft dem Auftraggeber angezeigt wurde, müssen
    innerhalb von 14 Tagen nach dem festgelegten Übergabetermin abgeholt werden.
    Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten
    und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern.
  4. Erklärt der Auftraggeber, er werde die Ware nicht annehmen, so geht die Gefahr
    eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware im
    Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.

§ 13 Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer schließt seine Haftung für Schäden an dem Fahrzeug an sich
    (unbeschadet der Haftung für die Ausbauleistung) aus, soweit nicht für die
    Beschaffenheit eine Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen
    wurde. Der Ausschluss der Haftung findet keine Anwendung auf
    Schadensersatzansprüche jeglicher Art, wenn der Auftragnehmer, sein etwaiger
    gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich
    ihre Pflichten verletzt haben sowie auf Schadensersatzansprüche bei Verletzungen
    des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten, wenn die Pflichten fahrlässig verletzt wurden, die Haftung ist in
    diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
  2. Mängelansprüche wegen des Fahrzeugs an sich und Schadensersatzansprüche, die
    in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mangel des Fahrzeugs an sich stehen,
    verjähren innerhalb eines Jahres nach Übergabe. Unbeschadet bleibt die zweijährige
    Gewährleistungsfrist für Mängel der vom Auftragnehmer erbrachten Ausbauleistung.
  3. Die obige Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist gegenüber einem
    Verbraucher nur wirksam, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der
    Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung im
    Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Diese verkürzte

Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.

  1. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag
und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, vor allem hat er, sofern der
Auftragnehmer sich zur Erbringung von Ausbauleistungen verpflichtet hat, dem
Auftragnehmer an dessen Sitz in Stühlingen ein geeignetes Fahrzeug zum Ausbau zur
Verfügung zu stellen.

§ 14 Nachträgliche Änderungen

Sollte der Auftraggeber nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges
oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist,
begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB,
Anwendung.

§ 15 Abnahme und Gefahrübergang

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Auftragnehmer hergestellte Werk
    abzunehmen.
  2. Fahrzeuge, deren Übergabebereitschaft dem Auftraggeber angezeigt wurde, müssen
    innerhalb von 14 Tagen nach dem festgelegten Übergabetermin abgeholt werden.
    Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten
    und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern.
  3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Person, die bei einem Abnahmetermin
    anwesend ist, zur Abgabe der Abnahmeerklärung berechtigt ist. Sollte dem
    Auftragnehmer keine ausdrückliche, schriftliche, anderslautende Erklärung vorliegen,
    so darf dieser davon ausgehen, dass die Bevollmächtigung zur Abnahme bei der am
    Abnahmetermin anwesenden Person gegeben ist.
  4. Die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) ist
    ausdrücklich zulässig. Als in sich abgeschlossen gilt dabei jeder Teil der Leistung, der
    für sich genommen (also getrennt von anderen Leistungsbestandteilen) auf die
    Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann.

Dies können insbesondere einzelne Herstellungsabschnitte sowie Leistungen sein,
die als einzelne Positionen oder Titel des Leistungsverzeichnisses beschrieben sind.

  1. Das Werk gilt spätestens als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Werk in
    Gebrauch genommen hat und wenn der Auftraggeber nicht binnen einer
    angemessenen Frist ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges äußert, insbesondere keine
    wesentlichen Mängel rügt. Als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von zwei
    Wochen.
  2. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu
    Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von
    im Protokoll zu benennender Mängel, finden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
    des Auftraggebers Anwendung.
  3. Wird das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels eines vom Auftraggeber
    gelieferten Stoffes, aufgrund einer vom Auftraggeber für die Ausführung erteilten
    Anweisung, durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der
    Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat
    diese Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen
    entstandenen Kosten.

§ 16 Vertragsbeendigung; Kündigung

  1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit gem. § 649 BGB den
    Vertrag kündigen.
  2. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
    verlangen, wobei er sich dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der
    Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
    Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  3. Beide Parteien können diesen Vertrag aus wichtigem Grund gem. § 648a BGB
    kündigen.

§ 17 Sicherungsrecht

  1. Der Auftragnehmer hat für seine Forderungen aus dem jeweiligen Werkvertrag ein
    Pfandrecht an den vom Auftragnehmer hergestellten oder ausgebesserten
    beweglichen Sachen des Auftraggebers, die zu diesem Zweck in den Besitz des
    Auftragnehmers gelangt sind (§ 647 BGB). Das Pfandrecht besteht in der Höhe der
    berechtigten Forderung, einschließlich Zinsen und erforderlicher Kosten der
    Rechtsverfolgung, soweit gesetzlich vorgesehen.
  2. Steht das Fahrzeug nicht im Eigentum des Auftraggebers (z. B. Leasing,
    Sicherungseigentum einer Bank), entsteht ein gesetzliches Pfandrecht nach Abs. 1
    nicht. In diesen Fällen kann der Auftragnehmer ein vertragliches Pfandrecht nur
    begründen, wenn der dinglich Berechtigte (z. B. Leasinggeber,

Sicherungseigentümer) dem ausdrücklich schriftlich zustimmt. Der Auftraggeber
sichert zu, das Eigentumsverhältnis bei Auftragserteilung zutreffend offenzulegen und
– sofern erforderlich – die Zustimmung des Eigentümers beizubringen.

  1. Unabhängig von Abs. 1 ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe des
    Fahrzeugs bis zur Zahlung des fälligen und berechtigten Vergütungsanspruchs zu
    verweigern (§§ 273, 320 BGB). Bei streitigen oder teilweisen Mängelrügen
    beschränkt sich die Zurückbehaltung auf den nicht durch Einwendungen entfallenen
    Teil der Vergütung. Der Auftraggeber kann die Herausgabe durch eine angemessene
    Sicherheitsleistung für die offene, berechtigte Forderung abwenden (§ 273 Abs. 3
    BGB).
  2. Das Pfandrecht nach Abs. 1 sichert sämtliche aus dem konkreten Werkvertrag
    resultierenden berechtigten Ansprüche (Vergütung, ggf. Schadensersatz), jedoch nur
    in Höhe der tatsächlich verdienten bzw. mangelfrei erbrachten Leistung. Nicht
    beauftragte oder mangelhafte Leistungen sind bei der Bemessung nicht zu
    berücksichtigen.
  3. Der Auftragnehmer kann vor Verwertung oder Herausgabe im Sicherungsfall die
    Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II oder sonstiger Eigentumsnachweise
    verlangen, soweit dies zur Klärung der Berechtigung oder zur ordnungsgemäßen
    Verwertung erforderlich ist.